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   BFH, 14.07.1971 - I R 15/71   

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https://dejure.org/1971,863
BFH, 14.07.1971 - I R 15/71 (https://dejure.org/1971,863)
BFH, Entscheidung vom 14.07.1971 - I R 15/71 (https://dejure.org/1971,863)
BFH, Entscheidung vom 14. Juli 1971 - I R 15/71 (https://dejure.org/1971,863)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 103, 116
  • BStBl II 1972, 16
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 05.11.1973 - GrS 2/72

    Handschriftliche Unterzeichnung der Revisionsbegründungsschrift - Entsendung

    Der I. Senat des BFH habe im Beschluß vom 14. Juli 1971 I R 15/71 (BFHE 103, 116, BStBl II 1972, 16) entschieden, daß auf die Unterzeichnung des Begründungsschriftsatzes nicht verzichtet werden könne, wenn es mit dem Begleitschreiben nicht fest verbunden sei.

    Der Große Senat hat für die vorliegende Anrufung eine Divergenz der vom IV. Senat beabsichtigten Entscheidung zum Urteil I R 15/71 anerkannt und demgemäß die Zulässigkeit der Entsendung eines Richters des I. und des IV. Senats bejaht, hinsichtlich des VII. Senats dagegen verneint (die Begründung hierzu siehe unter III. 2.).

    Der Sachverhalt des Urteils I R 15/71 stimmt hinsichtlich des Streitpunktes überein mit dem Fall, der nunmehr vom IV. Senat zu entscheiden ist.

    Im Gegensatz zum I. Senat, der im Urteil I R 15/71 die Revision als unzulässig ansah, vertritt der anrufende IV. Senat die Auffassung, daß die Revision ordnungsgemäß begründet und deshalb zulässig sei.

    Der BFH hat außer in den bereits angeführten Urteilen I R 15/71 und VII R 92/68 noch in mehreren anderen Entscheidungen zu Mängeln hinsichtlich der Unterzeichnung von bestimmenden Schriftsätzen Stellung genommen.

  • BFH, 14.01.1972 - III R 88/70

    Revisionsschrift - Revisionsbegründungsschrift - Rechtsmittelführer -

    Nach dem Beschluß des BFH I R 15/71 vom 14. Juli 1971 (BFH 103, 116, BStBl II 1972, 16) erfordert nach dem Wortlaut des § 120 FGO das "schriftlich begründen" die handschriftliche Unterzeichnung der Revisionsbegründung durch den Revisionskläger oder dessen Prozeßbevollmächtigten.

    Der BFH hat den Fall der Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes mit abgekürztem Namenszeichen noch nicht ausdücklich entschieden, wohl aber erkennbar unter anderem in den oben genannten Entscheidungen (I R 15/71 und III R 127/69) auf das Erfordernis einer vollständigen Unterschrift dadurch hingewiesen, daß dort eine "Namensunterschrift" und "eine eigenhändige Unterschrift" verlangt wurde.

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